Informationen für Autohändler
Die Begeca hat mit einigen Fahrzeugherstellern Rahmenverträge abeschlossen.
Hier haben wir versucht auf die Fragen besonders einzugehen, die in der Zusammenarbeit mit dem KFZ-Handel immer wieder gestellt werden.
Auf Anfrage teilen wir Ihnen gerne die entsprechenden Rahmenvertragsnummern für Ihre Kalkulation mit.
1. Wer ist berechtigt?
Grundsätzlich sind alle kirchlichen, caritativen und sozialen Einrichtungen und deren Mitarbeitende berechtigt, die BEGECA Rahmenverträge zu nutzen.
Hier einige Beispiele:
- kirchliche Einrichtungen und Verbände
- kirchliche Schulen und Kindergärten
- kirchliche Krankenhäuser
- Pflegeeinrichtungen, Seniorenzentren
- Sozialstationen, ambulante Dienste
- Kirchengemeinden und deren Einrichtungen
Aber auch Pflegedienste, gemeinnützige Vereine, Hebammen usw. sind bezugsberechtigt.
Seit geraumer Zeit können ebenfalls Mediziner bzw. medizinische Einrichtungen von den Konditionen vieler Hersteller profitieren!
Wenn Sie nicht sicher sind ob ihr Kunde zum Kreis der Berechtigten für einen Abrufschein gehört, kontaktieren Sie uns bitte.
2. Wie ist der Ablauf?
Für die Ausstellung eines Abrufscheins benötigen wir bei Einrichtungen eine schriftliche (gerne per Mail) Anforderung mit der exakten Firmierung und Adresse, so, wie es später auch auf der Zulassung erscheinen soll.
Bei Pflegediensten, Hebammen und med. Einrichtungen benötigen wir zusätzlich die IK-Nummer (Institutionskennzeichen), bei Vereinen einen Auszug aus dem Vereinsregister.
Die Mitarbeitenden mit privater Zulassung müssen zwei Formulare zur Abrufscheinanforderung (unten im Download) ausgefüllt per E-Mail oder Fax an uns zurückschicken.
Gerne können Sie als Händler das auch für Ihren Kunden übernehmen und wir schicken den Abrufschein per Mail direkt zu Ihren Händen!
Nach Zulassung mailen Sie uns bitte die Kopie der Zulassung und damit ist der Vorgang abgeschlossen!
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Anforderungsformulare für private Nutzung
PDF · 1.4 MB
3. Thema "geldwerter Vorteil"
Nach einem Brief des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder im Januar 2015 gehören Preisvorteile nur noch dann zum Arbeitslohn und sind damit der Versteuerung zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Sie die Preisvorteile aus von Ihnen selbst genutzten BEGECA-Großkundenverträgen nicht mehr versteuern müssen; z. B. beim Bezug eines dienstlich genutzten Privatfahrzeugs.